(1) Für den Außendienst stehen dem Personal folgende Vergütungen zu:
(2) Der Bruchteil von wenigstens dreißig Minuten zählt als volle Stunde, außer für das Erreichen der Mindestanzahl von vier Stunden gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(3) Bei Weiter- und Fortbildungskursen steht die in Absatz 1 vorgesehene Außendienstvergütung im Ausmaß von 30 Prozent zu, falls im Außendienst in Beherbergungsbetrieben übernachtet wird.