(1) Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und Arten.
(2) Sie sorgt für die berufliche Schulung und Fortbildung der Arbeiter.
(3) Sie fördert und begünstigt zwischenstaatliche Vereinbarungen und Organisationen, die die Festigung und Regelung des Arbeitsrechts anstreben.
(4) Sie anerkennt unter Vorbehalt der durch Gesetz im Allgemeininteresse festgelegten Verpflichtungen die Freiheit der Auswanderung und schützt die italienische Arbeit im Ausland.