(1) Jede Region hat ein Statut, das in Übereinstimmung mit der Verfassung die Form der Regierung und die wesentlichen Grundsätze ihres Aufbaus und ihrer Arbeitsweise festlegt. Das Statut regelt die Ausübung des Rechts auf die Volksinitiative und die Volksbefragung über Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen der Region sowie die Veröffentlichung der Gesetze und Verordnungen der Region.
(2) Das Statut wird vom Regionalrat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder per Gesetz beschlossen und geändert, und zwar durch zwei mit einer Zwischenzeit von mindestens zwei Monaten gefaßte Entschließungen. Für dieses Gesetz ist der Sichtvermerk des Regierungskommissars nicht erforderlich. Die Regierung kann innerhalb von dreißig Tagen nach Veröffentlichung die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regionalstatute vor dem Verfassungsgericht aufwerfen.
(3) Das Statut wird einer Volksbefragung unterworfen, wenn innerhalb von drei Monaten nach seiner Veröffentlichung ein Fünfzigstel der Wahlberechtigten der Region oder ein Fünftel der Mitglieder des Regionalrates dies verlangen. Wenn das Statut bei der Volksbefragung nicht mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen wird, so wird es nicht beurkundet.
(4) Im Statut jeder Region wird der Rat der örtlichen Autonomien als beratendes Organ zwischen der Region und den örtlichen Körperschaften geregelt.29)