(1) Das Wahlsystem und die Fälle der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Regionalausschusses sowie der Mitglieder des Regionalrates werden mit Regionalgesetz geregelt, und zwar im Rahmen der mit Staatsgesetz festgelegten Grundsätze; dieses Staatsgesetz legt auch die Funktionsdauer für die gewählten Organe fest.
(2) Niemand darf gleichzeitig einem Regionalrat oder Regionalausschuss und einer der Kammern des Parlaments, einem anderen Regionalrat oder -ausschuss und dem Europäischen Parlament angehören.
(3) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ein Präsidium.
(4) Die Regionalratsmitglieder können für die in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Meinungen und Stimmabgaben nicht zur Verantwortung gezogen werden.
(5) Der Präsident des Regionalausschusses wird, sofern das Regionalstatut nichts anderes festlegt, in allgemeiner und direkter Wahl gewählt. Der Präsident ernennt die Mitglieder des Ausschusses und beruft sie auch ab.28)