(1) Die Region darf weder Zölle für Einfuhr, Ausfuhr oder Durchzugsverkehr von Region zu Region einführen, noch Maßnahmen treffen, die den freien Personen- und Warenverkehr zwischen den Regionen irgendwie behindern, noch das Recht auf Arbeit in jedem beliebigen Teil des Staatsgebietes beschränken.
(2) Die Regierung ist - ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen der lokalen Regierungen - befugt, bei Nichtbeachtung internationaler Bestimmungen und Abkommen oder der EU-Bestimmungen oder bei großer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für Organe der Regionen, der Großstädte mit besonderem Status, der Provinzen und der Gemeinden zu handeln, sowie wenn es für den Schutz der Rechts- oder Wirtschaftseinheit und insbesondere für den Schutz der wesentlichen Dienstleistungen betreffend die Bürger- und Sozialrechte erforderlich ist. Das Gesetz legt die Verfahren zur Gewährleistung dafür fest, daß die Ersetzungsbefugnis unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit ausgeübt wird.26)