(1) Für die Gewinner eines öffentlichen Wettbewerbes zur Besetzung von Amtsdirektionen und gleichgestellten Führungspositionen kommen, soweit vereinbart, in Bezug auf die rechtliche und wirtschaftliche Einstufung in die achte oder neunte Funktionsebene die Bestimmungen zur vertikalen Mobilität, wie sie vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehen sind, zur Anwendung.
(2) Die Einstufung nach Absatz 1 erlangt Wirksamkeit mit dem effektiven Beginn des entsprechenden Führungsauftrages und ist abhängig vom Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache bezogen auf das Doktorat mit mindestens vierjähriger Studiendauer. In Ermangelung dieser Vorraussetzung erfolgt die Einstufung mit Ablauf ab dem ersten Tag des Monats nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung. Unbeschadet bleiben anders lautende Bestimmungen über den Zugang zur Führungsstruktur des Landes.
(3) Die Bestimmungen über die dienstrechtliche und wirtschaftliche Einstufung nach Absatz 1 und 2 werden mit Wirkung 1. Jänner 2009 auch auf das Personal, das vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 10 vom 23.4.1992 einen Führungsauftrag übernommen hat sowie auf die Führungskräfte mit vierjährigem Führungsauftrag angewandt.