(1) Zwecks Anwendung von Artikel 7 dieser Anlage verpflichten sich die Vertragspartner, unter Bezugnahme auf die für das unterrichtende und nichtunterrichtende Personal der Schulen aller Schulstufen staatlicher Art nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages eine eigene und detailliertere Regelung zu bestimmen.