(1) Bei effektiven Diensterfordernissen ist das Landespersonal, im Rahmen des persönlichen Höchstausmaßes und aufgrund einer entsprechenden Dienstanweisung oder Ermächtigung, zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
(2) Die Landesregierung setzt, nach Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, aufgrund der begründeten Anträge der einzelnen Führungsstrukturen und der im Haushaltsplan vorgesehenen Fonds, jährlich das Gesamtkontingent der Überstunden fest. Vor der obgenannten Besprechung informiert die Landesverwaltung die Gewerkschaften jährlich über die Verwendung der Überstunden durch die einzelnen Führungsstrukturen.
(3) Das persönliche Jahreshöchstkontingent an Überstunden wird mit 180 Stunden festgelegt. Dieses Kontingent kann bei besonderen dienstlichen Erfordernissen bis auf 300 Stunden im Jahr erhöht werden. Das Personal mit besonderen, nachgewiesenen persönlichen oder familiären Erfordernissen wird von der Überstundenleistung befreit.
(4) In Abweichung vom Höchstkontingent laut Absatz 3 gelten für die nachgenannten Kategorien folgende persönliche Höchstkontingente:
- persönliche Referenten: 480 Stunden im Jahr,
- Chauffeure, die der Zentralgarage des Ökonomates zugeteilt sind: 700 Stunden im Jahr;
- für außerschulische Tätigkeiten eingesetztes Hilfspersonal: 500 Stunden im Jahr;
- Personal, das im Dringlichkeitsfall bei Naturkatastrophen oder anderen dringenden Einsätzen verwendet wird: 500 Stunden im Jahr.
(5) Auf Antrag des Personals werden die Überstunden durch Zeitausgleich eingebracht, falls die Diensterfordernisse es ermöglichen. Zwischen den Parteien kann im Vorhinein schriftlich auch eine flexible Einteilung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum im zulässigen Rahmen vereinbart werden.
(6) Die Leistung von bis zu 20 Überstunden im Monat, mit der Möglichkeit des Zeitausgleiches, kann, bei Notwendigkeit und bei Überschreitung des Kontingentes gemäß Absatz 2, von den zuständigen Direktoren gewährt werden. Bei der Planung des Zeitausgleiches werden die persönlichen Erfordernisse des betroffenen Personals berücksichtigt, falls dies die dienstlichen Erfordernisse zulassen. Falls der Zeitausgleich aus Gründen, die nicht vom Personal abhängen, nicht innerhalb des nachfolgenden Jahres erfolgt, werden die entsprechenden Überstunden bezahlt.