(1) Dem Personal, dem aufgrund entsprechender beruflicher Voraussetzungen in Eigenverantwortung die Kollaudierung und technische Überprüfung von komplexen Maschinen, Anlagen und Geräten sowie die Mitarbeit bei den Projektierungen von öffentlichen Bauvorhaben übertragen wird, wird eine Aufgabenzulage im Ausmaß von nicht mehr als 40 % des monatlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zuerkannt. Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Umfang und der Komplexität der entsprechenden Tätigkeit sowie nach der damit verbundenen Verantwortung.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Aufgabenzulage steht für folgende Aufgaben zu: