(1) Das in das Berufsbild Sekretariatsassistent/in eingestufte Personal, welches im Ausmaß von mindestens 50 Prozent Aufgaben der VI. Funktionsebene ausübt, wird nach Bestehen einer Eignungsprüfung in das Berufsbild Qualifizierte/er Sekretariatsassistent/in eingestuft, wobei die jeweilige Stelle umgewandelt wird. Die Einstufung in dieses Berufsbild verfällt, falls das Personal auf eigenen Antrag auf eine Stelle versetzt wird, deren Berufsbild der IV. Funktionsebene zugeordnet ist.
(2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung laut Absatz 1 unterliegt der vorhergehenden Überprüfung der effektiv ausgeübten Tätigkeiten und deren Zurechenbarkeit an ein entsprechendes Berufsbild der VI. Funktionsebene. Zur Eignungsprüfung werden wenigstens 20 % der Stellen für Sekretariatsassistent/in zugelassen.
(3) Zwecks Umsetzung der in Absatz 1 vorgesehenen Umstufung gehören zu den der IV. Funktionsebene zurechenbaren Aufgaben:
- einfache ausführende Verwaltungstätigkeiten, die keine besonderen Kenntnisse erfordern;
- Tätigkeiten administrativ-buchhalterischer Natur, die im Laufe der institutionellen Tätigkeit angeeignet werden können ohne dass dafür eine gezielte entsprechende Fortbildung erforderlich ist.
(4) Zwecks Umsetzung der in Absatz 1 vorgesehenen Umstufung gehören zu den der VI. Funktionsebene zurechenbaren Aufgaben:
- Tätigkeiten, für die berufliche Kenntnisse erforderlich sind, und mit denen Verantwortung für Arbeitsgruppen verbunden ist, und zwar einschließlich der Verantwortung für selbst ausgeführte Tätigkeiten und für das Ergebnis der von untergeordneten Arbeitsgruppen durchgeführten Tätigkeiten;
- Verwaltungstätigkeiten in Zusammenhang mit der Anwendung von Rechtsvorschriften;
- buchhalterische Tätigkeiten für die Fachkenntnisse erforderlich sind.
(5) Die Modalitäten zur Anwendung dieses Artikels werden von der Landesregierung nach Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaften festgelegt.
(6) Der Übergang in die V. Funktionsebene aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt mit Wirkung ab dem ersten Tag des siebten Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages.
(7) Falls auf bereichsübergreifender Ebene eine andere Regelung getroffen wird, wird die in diesem Artikel vorgesehene Regelung derselben angepasst.