(1) Für das in das Berufsbild des Musiklehrers und der Musiklehrerin eingestufte Personal findet die Regelung über die Arbeitszeit für das Lehrpersonal der Berufsbildung Anwendung, wobei der Instrumentalunterricht dem Unterricht in den technisch-praktischen Fächern gleichgestellt ist. Der Unterricht in Musiklehre, in musikalischer Früherziehung, in Tanz und Spiel, wie im Singen, Chor und musikalischem Zusammenspiel, sofern in Klassen oder Gruppen geleistet, ist hingegen dem Theorieunterricht gleichgestellt.
(2) Die Leiter von Musikschulen sind zur Gänze oder teilweise laut den mit Beschluß der Landesregierung zu bestimmenden Kriterien vom Unterricht befreit. Für die für Leitungs- und Verwaltungstätigkeit sowie für technische Beratung oder die Beratung an der Pflichtschule erforderliche Arbeitszeit findet die geltende Regelung der Arbeitszeit für das Verwaltungspersonal Anwendung.
(3) Für das in das Berufsbild Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerin eingestufte Personal, das an den verschiedenen Schulstufen Dienst leistet, findet in der unterweisungsfreien Zeit die für das unterrichtende Personal des Landes geltende Regelung Anwendung.
(4) Falls auf bereichsübergreifender Ebene eine andere Regelung getroffen wird, wird die in diesem Artikel vorgesehene Regelung derselben angepasst.