(1) Die Aufgabenzulagen stehen für die Dauer der Ausübung der entsprechenden Aufgaben bei der Landesverwaltung zu. Sie stehen auch während des ordentlichen Urlaubes und des bezahlten Sonderurlaubes zu. Im Falle der Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, Vaterschaft oder Elternurlaub findet die Regelung über die in diesen Fällen zustehende wirtschaftliche Behandlung Anwendung.
(2) Die Aufgabenzulagen werden für zwölf Monate ausbezahlt, es sei denn, sie zählen bereits im Sinne von Artikel 53, Absatz 2, des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999 für das dreizehnte Gehalt oder sie beziehen sich auf nicht kontinuierliche Aufgaben.
(3) Die monatliche Aufgabenzulage zählt zudem für die Bemessung der angemessenen Entschädigung.
(4) Für die Koordinierungszulage finden die vorhergehenden drei Absätze Anwendung.
(5) Die aufgrund früherer Bereichsabkommen für das Landespersonal zustehenden persönlichen Zulagen werden für zwölf Monate ausbezahlt, es sei denn es besteht eine anders lautende Regelung, und folgen den etwaigen Aussetzungen und Kürzungen des Gehaltes. Die für zumindest zwölf Monate zustehende persönliche Zulage zählt zudem für die Bemessung der angemessenen Entschädigung.