(1) Die in den einzelnen Berufsbildern beschriebenen Tätigkeiten werden durch jene ergänzt, die aufgrund normativer Bestimmungen dem jeweiligen Berufsbild oder der jeweiligen Berufsgruppe zuordenbar sind, sowie jene Aufgaben und Verpflichtungen, die berufsbild- und fachübergreifend für alle Landesbediensteten gelten. Dazu gehören unter anderem:
(2) Die in den einzelnen Berufsbildern aufgelisteten Aufgaben werden entsprechend der Entwicklung der Technik durch ähnliche oder verwandte Aufgaben ersetzt, wobei es sich allerdings nach wie vor um Aufgaben handeln muss, die der entsprechenden Funktionsebene angepasst sind.