(1) Das im Artikel 1 genannte Personal wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 in die vom Artikel 25 des Bereichsvertrages vorgesehenen Besoldungsstufen der jeweils entsprechenden Funktionsebenen eingestuft.
(2) Die im Artikel 25 genannte Einstufung in die untere oder obere Besoldungsstufe erfolgt unter Berücksichtigung der zustehenden Bezüge, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzen:
- a) aufgrund der Gehaltsstufe, der Klassen und Vorrückungen zustehendes Monatsgehalt, einschließlich der Landeszulage von 35 Prozent, des Homogenisierungsgehaltes und des folgendermaßen bestimmten prozentuellen Anteiles des ex-"D"Fonds:
- - bis zum 3. effektiven Dienstjahr: 0%,
- - vom 4. bis zum 8. effektiven Dienstjahr: 50%;
- - vom 9. bis zum 16. effektiven Dienstjahr:80%;
- - ab dem 17. effektiven Dienstjahr:100%;
- Für die Bestimmung des effektiven Dienstjahres werden die in derselben Körperschaft getätigten Dienste berücksichtigt.
- b) Zulage zur Förderung der Auslastung der Einrichtungen und Anlagen und der Wirtschaftlichkeit der Dienstes laut Artikel 50 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. November 1990, Nr. 384, wenn zustehend;
- c) Zulage zur Förderung der Auslastung der Einrichtungen und Anlagen laut Artikel 57 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Mai 1987, Nr. 270, wenn zustehend;
- d) Zulage für das Krankenpflegepersonal laut Artikel 56 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Mai 1987, Nr. 270, wenn zustehend;
- e) Zulage für das Krankenpflegepersonal laut Artikel 49 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. November 1990, Nr. 384, wenn zustehend, in einem Ausmaß von höchstens der im Artikel 50 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 384 vom 28. November 1990 genannten Zulage. Der Restbetrag wird in Form einer persönlichen Zulage und auf 12 Monate ausbezahlt.
Im Falle der Einstufung in eine Besoldungsstufe mit einer niedrigeren Sonderergänzungszulage gegenüber der bisherigen wird der entsprechende Differenzbetrag zu den zustehenden Bezügen hinzugezählt.
(3) Falls die Differenz zwischen dem angereiften Gehalt gemäß Absatz 1 und 2 und dem Gehalt der mit der Einstufung zugewiesenen Funktionsebene mehr als 50 Prozent des Betrages, der der Gehaltsklasse des entsprechenden unteren Besoldungsstufe (3 Prozent) ausmacht, wird dieser Betrag, bis zu dessen Erschöpfung, von dem, im Absatz 1, Buchstabe a) genannten "D-Fonds", abgezogen. Wenn die Differenz jedoch weniger als 50 Prozent des Betrages der entsprechenden Gehaltsklasse ausmacht, wird der, im Absatz 1, Buchstabe a) genannte "D-Fonds" um den Betrag erhöht, der notwendig ist, um die 50 Prozent des Betrages, welcher der obengenannten Gehaltsklasse entspricht, erhöht.
(4) In Anwendung des Absatzes 3 wird der ehemalige Fond - "D" in eine persönliche Zulage umgewandelt und wird bei der Zuteilung jeder neuen Position, die mit einer beruflichen Entwicklung in der Zugehörigkeitsfunktionsebene verbunden ist, um den Wert vermindert, der 50 Prozent der wirtschaftlichen Erhöhung entspricht, die von der Zuteilung zu einer neuen Besoldungsstufe herrührt.
(5) In Anwendung der Absätze 3 und 4 für die Bediensteten, die am Fond "C" teilhaben, die, ihrer Zugehörigkeitsfunktionsebene zustehende, theoretische Quote des Fonds "D" vom Fonds "C" abgezogen, welcher sich aus der ausbezahlten Summe der Bezüge für die Leistung von Mehrstunden zusammensetzt.
(6) Bei Anwendung der neuen wirtschaftlichen Behandlung werden die Dienstzeiten, die sich bereits auf die wirtschaftliche Behandlung bei den im Artikel 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 genannten Körperschaften ausgewirkt haben, nicht berücksichtigt.