(1) Für die horizontale Mobilität zwischen den Berufsbildern der selben Funktionsebene ist der Besitz der von den angestrebten Berufsbildern jeweils vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen oder, falls diese fehlen, das Bestehen des entsprechenden öffentlichen Auswahlverfahrens erforderlich. Die horizontale Mobilität ist auf jeden Fall an den Besitz des vorgeschriebenen Zweisprachigkeitsnachweises für den Zugang von außen zum entsprechenden Berufsbild gebunden.
(2) Die horizontale Mobilität zu Berufsbildern, für die die Befähigung zur Berufsausübung vorgeschrieben ist, ist nur möglich, wenn die für den Zugang zu den entsprechenden Berufsbildern erforderlichen Zugangsvoraussetzungen gegeben sind.
(3) Die Bediensteten, welche im Besitze der spezifischen Ausbildungsvoraussetzungen für den Zugang in ein anderes Berufsbild der Zugehörigkeitsfunktionsebene sind oder von der rechtsmedizinischen Kommission dazu als geeignet erklärt werden, können auf Antrag in das entsprechende Berufsbild eingestuft werden. Falls mehrere Anträge für die Besetzung einer Stelle vorliegen, so hat der geeignetste Kandidat den Vorrang. Dieser wird vom Vorgesetzten, der für die neue Dienststelle zuständig ist, oder von einer durch ihn bestimmten Führungskraft, in Anwesenheit von zwei Beamten der Organisationsstruktur und eines Vertreters der Personalabteilung, der auch als Schriftführer fungiert, ermittelt.
(4) Das Personal kann wegen besonderer dienstlicher Erfordernisse oder weil eine Stelle nicht mehr vorgesehen ist oder weil unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen aufgetreten sind, in ein anderes Berufsbild derselben Funktionsebene eingestuft werden, sofern es die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen besitzt. Vor der Umstufung muss das Personal jedoch angehört werden.
(5) Die Bediensteten, die nicht im Besitze der spezifischen ausbildungsmäßigen Zugangsvoraussetzungen für den Zugang zu den Berufsbildern der entsprechenden Zugehörigkeitsfunktionsebene sind, können sich an Wettbewerben oder anderen Ausleseverfahren für die entsprechenden Berufsbilder beteiligen. Sie werden aufgrund bei den entsprechenden Ausleseverfahren erzielten Ergebnisse in die neuen Berufsbilder eingestuft. Die besagte Mobilität ist in die Richtung jener Berufsbilder nicht möglich, für die als Zugangsvoraussetzung die Befähigung zur Ausübung des Berufes vorgesehen ist.
(6) Falls die Zulassung zum Wettbewerb an die Bedingung des Bestehens einer internen Befähigungsprüfung geknüpft ist, so wird das im Absatz 5 erwähnte Personal auf jeden Fall auch zu dieser Prüfung zugelassen.
(7) Im Falle der von den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Mobilität erfolgt die endgültige Einstufung in das neue Berufsbild nach der positiven Ableistung der normalen Probezeit, welche für die Anstellung in den Landesgesundheitsdienst vorgesehen ist. Den Bediensteten muss die Möglichkeit einer angemessenen beruflichen Umschulung geboten werden.
(8) Die Einstufung in das neue Berufsbild kann in Fällen besonderer Diensterfordernisse maximal um sechs Monate verzögert werden.