(1) Die Räte verabschieden die Verordnung betreffend das Rechnungswesen der Körperschaft binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und passen diese an die in diesen enthaltenen Grundsätzen an.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Verordnungsbestimmungen der örtlichen Körperschaften, die mit den neuen Landesbestimmungen unvereinbar sind, nicht mehr angewandt.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 23 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, bleiben jedenfalls aufrecht.
(4) Um die aktiven und passiven Rückstände zum 1. Jänner 2016 dem allgemeinen Grundsatz der finanziellen Zurechenbarkeit gemäß Anlage Nr. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, anzupassen, genehmigen die örtlichen Körperschaften mit Ausschussbeschluss, nach vorheriger Stellungnahme der Rechnungsprüfer, gleichzeitig mit der Genehmigung der Rechnungslegung 2015, die außerordentliche Neufeststellung der Rückstände. Diese betrifft:
- die Streichung der eigenen aktiven und passiven Rückstände, denen keine zum 1. Jänner 2016 rechtlich zustande gekommenen und fällig gewordenen Verpflichtungen entsprechen. Nicht gestrichen werden die passiven Rückstände, die durch genehmigte und nicht eingegangene Verschuldung finanziert wurden. Für jeden Rückstand, der gestrichen wurde, da er noch nicht fällig war, werden die Jahre angegeben, in welchen die Verpflichtung fällig wird, und zwar nach den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung gemäß Anlage Nr. 4/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, festgelegten Kriterien. Für jeden gestrichenen passiven Rückstand, der nicht mit rechtlich zustande gekommenen Verpflichtungen verknüpft ist, wird die Art der Deckungsquelle angegeben,
- die entsprechende Ermittlung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds, der unter den Einnahmen des Haushalts 2016 unter gesonderter Angabe des laufenden Teils und des Kapitalanteils in Höhe eines Betrags auszuweisen ist, welcher der Differenz zwischen den passiven Rückständen und den aktiven Rückständen entspricht, die gemäß Buchstabe a) gestrichen wurden, sofern die Differenz positiv ist, und die Neufeststellung des Verwaltungsergebnisses zum 1. Jänner 2016 aufgrund der Neufeststellung der Rückstände gemäß Buchstabe a),
- die Änderung des ermächtigenden Haushaltsvoranschlags 2016, des ermächtigenden mehrjährigen Haushaltsvoranschlags 2016-2018 und des Haushaltsvoranschlags der Finanzbuchhaltung 2016-2018, der in Anbetracht der Streichung der Rückstände gemäß Buchstabe a) zu Informationszwecken aufgestellt wurde. Insbesondere sind die Einnahmen und Ausgabenansätze der Jahre 2016, 2017 und 2018 anzupassen, um die erneute Zuordnung der gestrichenen Rückstände und die Aktualisierung der Mittel betreffend den zweckgebundenen Mehrjahresfonds zu ermöglichen,
- die erneute Zuweisung der in Umsetzung der Vorgaben gemäß Buchstabe a) gestrichenen Einnahmen und Ausgaben zu einem jeden der Jahre, in welchen die Verpflichtung fällig wird, und zwar nach den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung gemäß Anlage Nr. 4/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, festgelegten Kriterien. Die finanzielle Deckung der erneut zweckgebundenen Ausgaben, denen keine neu festgestellten Einnahmen im selben Jahr entsprechen, ist durch den zweckgebundenen Mehrjahresfonds gegeben, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein technischer Fehlbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorliegt,
- die Rückstellung im Fonds für zweifelhafte Forderungen eines Anteils des Verwaltungsergebnisses zum 1. Jänner 2016, welches in Durchführung der Vorgaben gemäß Buchstabe b) neu ermittelt wurde. Der Betrag des Fonds wird nach den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung gemäß Anlage Nr. 4/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, festgelegten Kriterien ermittelt. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn das Verwaltungsergebnis nicht ausreichend oder negativ ist (Verwaltungsfehlbetrag).
(5) In Bezug auf die außerordentliche Neufeststellung der Rückstände werden, sofern vereinbar, die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angewandt.
(6) Die fehlende Beschlussfassung über die außerordentliche Neufeststellung der Rückstände zum 1. Jänner 2016, gleichzeitig mit der Genehmigung der Rechnungslegung 2015 kommt mit allen Wirkungen der fehlenden Genehmigung des Haushaltsvoranschlages gleich, wobei die regionalen Bestimmungen in diesem Bereich Anwendung finden.