(1) Falls es sich im Laufe des Haushaltsjahres als notwendig erweist, neue Investitionen zu tätigen oder die bereits bestehenden zu ändern, nimmt der Rat für die Zwecke laut Artikel 20 bei der jährlichen Haushaltsänderung gleichzeitig die Erneuerung des einheitlichen Strategiedokuments für die Deckung der Lasten, die sich aufgrund der Verschuldung und der Verwaltungskosten aus genannter Investition ergeben, vor.