(1) In Bezug auf sämtliche wie auch immer finanzierte Investitionen der örtlichen Körperschaften muss das beschließende Organ bei der Genehmigung des Projektes bzw. Ausführungsplans die Deckung der Mehrausgaben, die aus dem Projekt bzw. Ausführungsplan entstehen, im ursprünglichen, eventuell vom Rat geänderten Haushaltsvoranschlag bestätigen und sich weiterhin verpflichten, in die späteren Haushaltsvoranschläge die weiteren bzw. höhere angesetzten Ausgabenvoranschläge betreffend künftige Haushaltsjahre aufzunehmen, wobei ein Verzeichnis dieser Voranschläge aufzustellen ist.
(2) Die finanzielle Deckung der Investitionsausgaben, die den folgenden Haushaltsjahren zugeordnet sind, besteht aus:
(3) Für die Investitionstätigkeit, die zu Ausgabenverpflichtungen führt, die in mehreren Finanzjahren fällig werden, muss zum Zeitpunkt der Tätigung der ersten Ausgabenverpflichtung genau bestätigt werden, dass die finanzielle Deckung der gesamten Investitionsausgabe gewährleistet wurde.