(1) Die Beschlüsse der Kollegialorgane haben sich nach dem Inhalt des einheitlichen Strategiedokuments zu richten. Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen sieht auch die Fälle der Unzulässigkeit und der Unausführbarkeit der Beschlüsse vor.
(2) In der Verordnung betreffend das Rechnungswesen sind die Fälle vorgesehen, in denen jene Beschlüsse des Rates und des Ausschusses unzulässig und unausführbar sind, deren Angaben nicht mit jenen des einheitlichen Strategiedokuments übereinstimmen.