(1) Wenn der Haushaltsvoranschlag vom Rat nicht bis zum 31. Dezember des Vorjahres genehmigt wird, erfolgt die Finanzgebarung der Körperschaft unter Einhaltung der angewandten Haushaltsgrundsätze über die Finanzbuchhaltung betreffend die vorläufige Haushaltsgebarung und die vorläufige Haushaltsführung.
(2) Die vorläufige Haushaltsgebarung wird mit der im Artikel 81 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, sowie im Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 268, vorgesehenen Vereinbarung ermächtigt.
(3) Im Laufe der vorläufigen Haushaltsgebarung oder der vorläufigen Haushaltsführung verwalten die Körperschaften die im letzten genehmigten Haushalt für das Jahr, auf welches sich die vorläufige Gebarung oder Haushaltsführung bezieht, vorgesehenen Kompetenzansätze und nehmen die Zahlungen innerhalb der durch die Summe der Rückstände zum 31. Dezember des Vorjahrs und der Kompetenzansätze nach Abzug des zweckgebundenen Mehrjahresfonds bestimmten Grenzen vor.
(4) Während der vorläufigen Haushaltsgebarung ist die Neuverschuldung nicht zulässig und die Körperschaften dürfen nur laufende Ausgaben, die etwaige korrelierte Ausgaben in Bezug auf die Durchgangsposten, auf dringende öffentliche Arbeiten oder auf sonstige dringende Maßnahmen betreffen, zweckbinden. Während der vorläufigen Haushaltsgebarung ist die Inanspruchnahme von Vorschüssen des Schatzmeisters gemäß Artikel 9 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, zulässig.
(5) Zu Beginn der vorläufigen Haushaltsgebarung oder der vorläufigen Haushaltsführung übermittelt die Körperschaft dem Schatzmeister die Liste der voraussichtlichen Rückstände zum 1. Jänner und der Kompetenzansätze betreffend das Jahr, auf welches sich die vorläufige Haushaltsgebarung oder die vorläufige Haushaltsführung bezieht, die im letzten genehmigten Haushaltsvoranschlag vorgesehen waren, aktualisiert um die im Laufe des Vorjahres beschlossenen Änderungen, unter Angabe der bereits vorgenommenen Verpflichtungen und des Betrags des zweckgebundenen Mehrjahresfonds für alle Missionen, Programme und Titel.
(6) Im Laufe der vorläufigen Haushaltsgebarung können die Körperschaften monatlich zusammen mit dem in den vorhergehenden Monaten nicht genutzten Zwölftelanteil für jedes Programm die Ausgaben laut Absatz 3 zweckbinden, und zwar in der Höhe der Beträge, die ein Zwölftel der Ansätze des zweiten Jahres des im Vorjahr beschlossenen Haushaltsvoranschlags nicht überschreiten, reduziert um die bereits in den Vorjahren zweckgebundenen Summen und um den für den zweckgebundenen Mehrjahresfonds zurückgelegten Betrag, wobei folgende Ausgaben ausgeschlossen sind:
- Ausgaben, die ausdrücklich vom Gesetz geregelt werden,
- Ausgaben, die keiner Zahlung in Zwölftel unterliegen,
- ständige Ausgaben, die notwendig sind, um die Aufrechterhaltung des Niveaus der Qualität und der Quantität der bestehenden Dienste zu gewährleisten, welche infolge der Fälligkeit der entsprechenden Verträge zweckgebunden wurden.
(7) Die Zahlungen, welche Ausgaben betreffen, die von der Grenze der Zwölftel laut Absatz 6 ausgeschlossen und in der Anweisung mittels der SIOPE-Kodifizierungen angeführt sind.
(8) Zulässig sind während der vorläufigen Haushaltsgebarung die Haushaltsänderungen gemäß Artikel 30 Absatz 7, die Änderungen betreffend den zweckgebunden Mehrjahresfonds, die Änderungen in Bezug auf bereits übernommene Verpflichtungen betreffend zweckgebundene Einnahmen und die damit verbundenen Ausgaben, die notwendig sind, um diese den Haushaltsjahren zuzuordnen, in welchen sie fällig werden, in jenen Fällen, in denen auch die Ausgaben Gegenstand einer neuen Zuordnung sind, die etwaige Aktualisierung der bereits verpflichteten Ausgaben. Diese Änderungen sind lediglich für die Verwaltung der Zwölftel relevant.
(9) Wird der Haushaltsvoranschlag nicht bis zum 31. Dezember genehmigt und wurde keine Genehmigung für die vorläufige Haushaltsgebarung erteilt oder wurde der Haushalt nicht innerhalb der gemäß Absatz 2 vorgesehenen Fristen genehmigt, ist ausschließlich eine vorläufige Haushaltsführung innerhalb der Grenzen der entsprechenden Ausgabenansätze des letzten genehmigten Haushalts für das Jahr, auf welches sich die vorläufige Haushaltsführung bezieht, zulässig. Während der vorläufigen Haushaltsführung darf die Körperschaft nur Verpflichtungen aus gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen eingehen, die ausschließlich durch Gesetz geregelt und notwendig sind, um zu vermeiden, dass der Körperschaft sicherlich erwachsende schwerwiegende Vermögensverluste zugefügt werden. Während der vorläufigen Haushaltsführung darf die Körperschaft nur Zahlungen anweisen, um bereits übernommene Verpflichtungen, Verpflichtungen aus gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen und Sonderverpflichtungen, die ausdrücklich vom Gesetz geregelt sind, für Personalausgaben, passive Rückstände, Darlehensraten, Gebühren, Steuern und Abgaben, Verpflichtungen aus gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen übernehmen, und insbesondere nur für Vorgänge, die notwendig sind, um zu vermeiden, dass der Körperschaft sicherlich erwachsende schwerwiegende Vermögensverluste zugefügt werden.