(1) Dem Haushaltsvoranschlag sind die Dokumente gemäß Artikel 11 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, beizulegen. Für die Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern ist die Erstellung der Anlagen gemäß Buchstaben e) und f) der genannten Bestimmung fakultativ.