(1) Das Muster des Haushaltsvoranschlags der Finanzbuchhaltung und das einheitliche Strategiedokument werden vom Ausschuss abgefasst und dem Rat zusammen mit den Anlagen und dem Gutachten der Rechnungsprüfer innerhalb der Fristen, welche die Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorsieht, vorgelegt.
(2) Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen sieht für diese Obliegenheiten eine angemessene Frist und zudem die Termine vor, innerhalb jener von Seiten der Rats- und der Ausschussmitglieder Änderungen zu den Mustern des Haushaltsvoranschlages eingebracht werden können. Infolge der eingetretenen Änderungen des normativen Referenzrahmens legt der Ausschuss dem Rat Änderungen am Muster des Haushaltsvoranschlages und am Anhang zur Aktualisierung des im Wege der Genehmigung befindlichen einheitlichen Strategiedokuments vor.
(3) Der Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung wird vom Rat innerhalb 31. Dezember oder aber innerhalb einer anderen Frist genehmigt, die aufgrund der im Artikel 81 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, sowie im Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 268, vorgesehenen Vereinbarung festgelegt wird.
(4) Auf der Internetseite der örtlichen Körperschaft werden der Haushaltsvoranschlag, der Haushaltsvollzugsplan, die Änderungen am Haushaltsvoranschlag, der berichtigte Haushaltsvoranschlag und der berichtigte Haushaltsvollzugsplan veröffentlicht.