(1) In der Mission „Fonds und Rückstellungen“ des Programms „Fonds für zweifelhafte Forderungen“ wird die Rückstellung in den Fonds für zweifelhafte Forderungen angesetzt, dessen Höhe unter Berücksichtigung des Betrags der Ansätze für zweifelhafte und schwierig eintreibbare Einnahmen gemäß den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angegebenen Modalitäten ermittelt wird.
(2) Ein Anteil des Verwaltungsergebnisses fließt in den Fonds für zweifelhafte Forderungen ein, dessen Höhe gemäß den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angegebenen Modalitäten, unter Berücksichtigung der Höhe der zweifelhaften und schwierig eintreibbaren Forderungen, ermittelt wird und nicht für einen anderen Zweck verwendet werden kann.
(3) Die örtlichen Körperschaften sind berechtigt, im Rahmen der Mission „Fonds und Rückstellungen“ innerhalb des Programms „Sonstige Fonds“ weitere Rückstellungen bezüglich potentieller Verbindlichkeiten bereitzustellen. Auf diesen Fonds dürfen keine Verpflichtungen und Zahlungen vorgenommen werden. Am Ende des Haushaltsjahres fließen die entsprechenden Haushaltseinsparungen in den zurückgelegten Anteil des Verwaltungsergebnisses ein und können gemäß Artikel 30 Absatz 4 verwendet werden. Wenn festgestellt wird, dass die mögliche Ausgabe nicht mehr eintreten wird, wird der entsprechende Anteil des Verwaltungsüberschusses von der Zweckbestimmung befreit.