(1) In der Mission „Fonds und Rückstellungen“ des Programms „Reservefonds“ weisen die örtlichen Körperschaften einen Reservefonds aus, der mindestens 0,30 und höchstens 2 Prozent der laufenden Kompetenzgesamtausgaben, die anfänglich im Haushalt vorgesehen waren, beträgt.
(2) Die Mittel des Fonds werden mit Beschlüssen des ausführenden Organs, welche innerhalb der Fristen, die in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorgesehen sind, dem Rat mitgeteilt werden müssen, im Falle außergewöhnlicher Erfordernisse betreffend die laufenden Ausgaben verwendet, oder wenn sich die Ansätze auf den Ausgabekonten der laufenden Ausgaben als unzureichend erweisen.
(3) Die Hälfte des von den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Anteils ist der Deckung von eventuellen nicht vorhersehbaren Ausgaben vorbehalten, deren fehlende Durchführung der Verwaltung sichere Schäden zufügt.
(4) In der Mission „Fonds und Rückstellungen“ des Programms „Reservefonds“ weisen die örtlichen Körperschaften einen Kassenreservefonds aus, der mindestens 0,2 Prozent der endgültigen Ausgaben beträgt und mit Beschlüssen des Vollzugsorgans verwendet wird.
(5) Die Behebungen vom Reservefonds, vom Kassenreservefonds und von den Fonds für potentielle Ausgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses und können innerhalb 31. Dezember eines jeden Jahres beschlossen werden.