(1) Die Einnahmen und die Ausgaben betreffend die Dienste für Rechnung Dritter und die Durchgangsposten, die für die Körperschaft gleichzeitig Guthaben und Verbindlichkeiten darstellen, umfassen die auf Rechnung sonstiger Subjekte ohne irgendein Ermessen gemäß dem angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, durchgeführten Transaktionen.
(2) Die Durchgangsposten betreffen die als Steuersubstitut im Rahmen der Verwaltung der Ökonomatsfonds durchgeführten Transaktionen sowie die anderen Transaktionen, die gemäß dem angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind.
(3) Die Veranschlagungen und Feststellungen der Einnahmen, welche Dienste für Rechnung Dritter und Durchgangsposten betreffen, sind weiterhin den entsprechenden Veranschlagungen und Ausgabenverpflichtungen gegenüberzustellen und umgekehrt. Zu diesem Zweck werden die rechtlich zustande gekommenen aktiven und passiven Verbindlichkeiten, die zu Einnahmen und Ausgaben betreffend diese Transaktionen führen, in dem Jahr ausgewiesen und zugeordnet, in dem die Verbindlichkeit zustande kommt, und zwar abweichend vom allgemeinen Haushaltsgrundsatz Nr. 16 der Anlage 1 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.
(4) Die Ansätze, welche die Transaktionen für Rechnung Dritter und die Durchgangsposten betreffen, haben keinen Ermächtigungscharakter, da diese nicht auf Ermessensfreiheit und Entscheidungsautonomie basieren.