(1) Der Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung gliedert sich in zwei Teile, einer für die Einnahmen und einer für die Ausgaben und ist nach dem Vordruck laut Anlage Nr. 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, abzufassen.
(2) Die Einnahmenvoranschläge des Haushaltsvoranschlags gliedern sich nach den in Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angegebenen Modalitäten in:
- Titel, in Bezug auf die Herkunft der Einnahmen,
- Typologien, in Bezug auf die Art der Einnahmen im Rahmen einer jeden Herkunftsquelle.
(3) Für die Gebarung sind die Typologien im Haushaltsvollzugsplan in Kategorien, Kapitel und eventuell Artikel gegliedert. Die Einnahmekategorien der örtlichen Körperschaften sind im Verzeichnis laut Anlage Nr. 13/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angeführt. Im Rahmen der Kategorien werden die etwaigen Anteile nicht wiederkehrender Einnahmen getrennt angeführt. Gleichzeitig mit dem Haushaltsvorschlag übermittelt der Ausschuss zu Informations- und Vergleichszwecken den Vorschlag für die Gliederung der Typologien in Kategorien.
(4) Die Ausgabenvoranschläge des Haushaltsvoranschlags sind nach den in Artikel 14 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angegebenen Modalitäten eingeteilt in:
- Missionen, welche die wichtigsten Aufgaben und strategischen Ziele darstellen, die die örtlichen Körperschaften unter Verwendung der dafür bestimmten finanziellen, personellen und technischen Ressourcen verfolgen,
- Programme, die homogene Tätigkeitsaggregate darstellen, welche dazu dienen, die im Rahmen der Missionen definierten Ziele zu verfolgen. Die Programme sind in Titel gegliedert und mit der entsprechenden COFOG-Kodifizierung der zweiten Ebene (Gruppen) verknüpft, gemäß den Übereinstimmungen, die im Glossar, laut Anlage Nr. 14 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind.
(5) Zum Zweck der Gebarung sind die Programme im Haushaltsvollzugsplan in Makroaggregate, Kapitel und eventuell Artikel gegliedert. Die Makroaggregate bezüglich der Ausgaben der örtlichen Körperschaften sind im Verzeichnis laut Anlage 14 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angeführt. Gleichzeitig mit dem Haushaltsvorschlag übermittelt der Ausschuss dem Rat zu Informationszwecken den Vorschlag für die Gliederung der Programme in Makroaggregate.
(6) Im Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung ist für jede Grundeinheit Folgendes angegeben:
- der voraussichtliche Betrag der aktiven oder passiven Rückstände bei Abschluss des Haushaltsjahres vor dem, auf welches sich der Haushalt bezieht,
- der Betrag der im Jahr vor dem, worauf sich der Haushalt bezieht, endgültigen Kompetenz- und Kassenveranschlagungen,
- der Betrag der Feststellungen und Verpflichtungen, die voraussichtlich jedem der Jahre, auf welche sich der Haushalt bezieht, unter Einhaltung des Grundsatzes über die finanzielle Zurechenbarkeit zugeordnet werden,
- der Betrag der Einnahmen, die voraussichtlich eingehoben werden, oder der Ausgaben, deren Zahlung im ersten im Haushaltsvoranschlag berücksichtigten Jahr genehmigt wird, ohne Unterscheidung zwischen Einhebungen und Zahlungen der Kompetenz- oder Rückständegebarung.
(7) Im Haushaltsvoranschlag wird vor allen Einnahmen und Ausgaben Folgendes eingetragen:
- bei den Einnahmen: die Beträge bezüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds hinsichtlich des laufenden Teils und des zweckgebundenen Mehrjahresfonds für die Kapitalausgaben,
- bei den Einnahmen: die Beträge bezüglich der Inanspruchnahme des voraussichtlichen Verwaltungsüberschusses in den Fällen laut Artikel 30 Absätze 3 und 4, unter Angabe des gebundenen Anteils des vorzeitig verwendeten Verwaltungsergebnisses bei den Einnahmen des ersten Jahres,
- bei den Ausgaben: der voraussichtliche Verwaltungsfehlbetrag zum 31. Dezember des Jahres vor dem, worauf sich der Haushaltsvoranschlag bezieht. Der voraussichtliche Verwaltungsfehlbetrag kann bei den Ausgaben der darauf folgenden Jahre gemäß den Modalitäten laut Artikel 32 ausgewiesen werden,
- der voraussichtliche Kassenbestand des Vorjahrs bei den Einnahmen des ersten Jahres.
(8) Für die Kompetenzansätze der Ausgaben laut Absatz 6 Buchstaben b) und c) ist im Haushalt Folgendes angegeben:
- der Anteil, welcher in den Vorjahren bereits zweckgebunden und jenem Jahr zugeordnet wurde, auf welches sich der Haushalt bezieht,
- der Kompetenzanteil, bestehend aus dem zweckgebundenen Mehrjahresfonds, welcher zur Deckung der Verpflichtungen bestimmt ist, die in den Vorjahren mit Zuordnung zu späteren Jahren vorgenommen wurden, sowie der Verpflichtungen, die voraussichtlich im Haushaltsjahr vorgenommen und späteren Jahren zugeordnet werden sollen. Auf diesen Anteil sind die Verpflichtung und Zahlung mit Zuordnung zu dem Jahr, auf welches sich der Ansatz bezieht, nicht möglich. Den Ausgabenansätzen hinsichtlich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds wird der Kodex der Mission und des Programms zugeordnet, auf welche sich der Fonds bezieht, sowie der Kodex des Kontenplans bezüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds.
(9) Was die Einnahmen und die Ausgaben betreffend die übertragenen Befugnisse anbelangt, werden für die Haushaltsvoranschläge der örtlichen Körperschaften die gesetzlichen Bestimmungen der Provinz übernommen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, um die provinziale Kontrolle über die Bestimmung der den örtlichen Körperschaften zugeordneten Mitteln und die Einheitlichkeit der Einstufungen dieser Ausgaben in den Voranschlägen der Körperschaften im Vergleich zu den Inhalten der jeweiligen provinzialen Haushaltsvoranschläge zu ermöglichen. Die Einnahmen und Ausgaben für die von der Provinz übertragenen Befugnisse können in den Haushaltsvoranschlägen der örtlichen Körperschaften nicht unter den Diensten für Rechnung Dritter aufscheinen.
(10) Der Haushaltsvoranschlag schließt mit mehreren zusammenfassenden Übersichten gemäß den Vordrucken laut Anlage 9 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ab.
(11) Die Veranschlagungen laut Absatz 6 Buchstaben c) und d), für jede Grundeinheit, und die Veranschlagungen laut Absatz 7 sind vom Rat eigens zu genehmigen.