(1) Innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres legt der Ausschuss dem Rat das einheitliche Strategiedokument für die entsprechende Beschlussfassung vor. Das erste einheitliche Strategiedokument wird mit Bezug auf die Haushaltsjahre ab 2016 angewandt.
(2) Das einheitliche Strategiedokument hat allgemeinen Charakter und stellt die strategischen und operativen Leitlinien der Körperschaft dar.
(3) Das einheitliche Strategiedokument besteht aus zwei Teilen, einem strategischen und einem operativen Teil. Der Zeitraum in Bezug auf den strategischen Teil entspricht der Amtszeit, jener in Bezug auf den operativen Teil dem Haushaltsvoranschlag.
(4) Das einheitliche Strategiedokument wird gemäß dem angewandten Haushaltsgrundsatz über die Planung laut Anlage Nr. 4/1 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.
(5) Das einheitliche Strategiedokument ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags.
(6) Die örtlichen Körperschaften mit weniger als 5.000 Einwohnern erstellen das vereinfachte einheitliche Strategiedokument, welches laut Anlage Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen ist.