(1) Die örtlichen Körperschaften sind zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages verpflichtet, welcher bezogen auf mindestens drei Jahre die Kompetenz- und Kassenveranschlagungen des ersten Jahres der berücksichtigten Periode und die Kompetenzveranschlagungen der darauf folgenden Jahre, unter Einhaltung der allgemeinen und angewandten Haushaltsgrundsätze, welche dem gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, beinhalten muss.
(2) Unbeschadet der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle hat der Gesamtbetrag der Ausgaben dem Gesamtbetrag der Einnahmen zu entsprechen.
(3) Zeitlich gesehen erfolgt die Gebarung im Rahmen des Finanzjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. Nach Ablauf der genannten Frist sind in Bezug auf das betreffende Finanzjahr keine weiteren Einnahmenfeststellungen und Ausgabenverpflichtungen mehr zulässig.
(4) Sämtliche Einnahmen sind im Haushaltsvoranschlag einzutragen und zwar unter Miteinbeziehung der zu Lasten der örtlichen Körperschaften gehenden Ausgaben für Einhebungen und sonstiger eventuell damit verbundener Ausgaben; auch sämtliche Ausgaben sind in ihrem Gesamtausmaß und ohne Kürzung der Einnahmen im entsprechenden Haushaltsvoranschlag einzutragen. Es darf nur eine einzige Finanzgebarung wie auch nur ein einziger diesbezüglicher Haushaltsvoranschlag bestehen: demnach sind Gebarungen von Einnahmen und Ausgaben untersagt, die nicht im Haushaltsvoranschlag eingetragen sind, mit Ausnahme der Fälle laut Artikel 37 Absatz 1.
(5) Der Haushaltsvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Wahrheit und der Zuverlässigkeit abzufassen, wobei über einen angemessenen Zeitraum stattfindende Überprüfungen angestellt werden müssen oder andernfalls sonstige geeignete Bezugsparameter anzuwenden sind.
(6) Der Haushaltsvoranschlag wird unter Beachtung des gesamten finanziellen Kompetenzausgleichs, einschließlich der Verwendung des Verwaltungsüberschusses und des Ausgleichs des Verwaltungsfehlbetrags, beschlossen, wodurch ein abschließender nicht negativer Kassenbestand garantiert wird. Die Kompetenzveranschlagungen in Bezug auf die laufenden Ausgaben dürfen zusammen mit jenen der Vermögenszuweisungen, dem negativen Saldo der Finanzposten sowie den Kapitalanteilen der Amortisierungsraten der Darlehen und sonstigen Anleihen unter Ausschluss der vorzeitigen Rückerstattungen insgesamt nicht höher sein als die Kompetenzveranschlagungen der ersten drei Titel der Einnahmen, der für die Rückzahlung der Darlehen bestimmten Beiträge und der Verwendung des Kompetenzüberschusses des laufenden Teils und dürfen, vorbehaltlich der ausdrücklich im auf die Finanzbuchhaltung angewandten Grundsatz angegebenen Ausnahmen sowie der anderen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, die notwendig sind, um die Flexibilität des Haushaltsausgleichs zu gewährleisten, damit der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten wird, keine andere Finanzierungsform aufweisen.