(1) Als Höchstvergütung für die Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer oder für den einzigen Rechnungsprüfer gilt jene laut den entsprechenen regionalen Bestimmungen.
(2) Die Vergütung für die Rechnungsprüfer wird mit den Beschlüssen über deren Ernennung festgelegt. Sie darf die Tarife nicht übersteigen, die grundsätzlich für jede Kategorie oder Klasse von Körperschaften mit Beschluss des Regionalausschusses nach Anhören der Berufskammern und der Gemeindenverbände auf Landesebene festgesetzt wurden.