(1) Jeder Rechnungsprüfer darf nicht mehr als ingesamt acht Aufträge übernehmen.
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 werden auch diejenigen Aufträge berücksichtigt, die aufgrund der Formen der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und von den im Sinne des Artikels 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, errichteten Körperschaften erteilt wurden.
(3) Voraussetzung für die Erteilung des Auftrages zur Rechnungsprüfung ist die gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgegebene Erklärung, in welcher die Person die Beachtung der Grenzen gemäß Absatz 1 bestätigt.
(4) Die örtlichen Körperschaften teilen dem Schatzmeister, dem Regierungskommissariat und der Landesregierung innerhalb von 20 Tagen, nachdem die Ernennungsmaßnahme vollstreckbar geworden ist, die Namen der Personen mit, denen der Auftrag erteilt wurde.