(1) Das Kollegium der Rechnungsprüfer gilt auch dann als beschlussfähig, wenn nur zwei Mitglieder anwesend sind.
(2) Das Kollegium der Rechnungsprüfer oder der alleinige Rechnungsprüfer fasst eine Niederschrift über die Versammlungen, die Inspektionen, die Überprüfungen und über die erlassenen Entscheidungen ab.