(1) Das Amt eines Rechnungsprüfers ist unvereinbar mit jenem eines Verwalters oder Rechnungsprüfers bei Formen des Zusammenschlusses oder der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und bei Sonderbetrieben oder Kapitalgesellschaften, die öffentliche Dienste im Gebiet der Gemeinde verwalten.
(2) Für die Rechnungsprüfer gelten die im Artikel 2399 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Unvereinbarkeitsfälle, wobei die dort angeführten Verwalter mit den Mitgliedern des Ausschusses der örtlichen Körperschaft übereinstimmen.
(3) Die Mitglieder der Organe der örtlichen Körperschaft und diejenigen, die im Zweijahreszeitraum, der der Ernennung vorangeht, das Amt eines Rechnungsprüfers ausgeübt haben, sowie die Mitglieder des Aufsichtsorgans, der Sekretär und die Bediensteten der örtlichen Körperschaft, in der die Rechnungsprüfer eingesetzt werden sollen, dürfen das Amt eines Rechnungsprüfers nicht ausüben.
(4) Die Rechnungsprüfer dürfen keine Beratungs- bzw. sonstige Aufträge von der örtlichen Körperschaft oder von den Organen und Institutionen, die von dieser abhängen oder deren Kontrolle bzw. Aufsicht unterliegen, annehmen.