(1) Der Rechnungsprüfer kann nur bei Nichterfüllung seiner Pflichten abberufen werden, insbesondere bei Unterlassung der Vorlegung des Berichtes zur Beschlussvorlage des Rates über die Rechnungslegung. Der Amtsverlust erfolgt aufgrund des Ablaufs der Amtszeit, aufgrund einer Kündigung oder infolge der Unmöglichkeit, das Amt für einen in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen der Gemeinde festgesetzten Zeitraum auszuüben, wobei dieser auf jeden Fall mindestens drei Monate umfassen muss.