(1) Der konsolidierte Gruppenhaushalt wird nach den Modalitäten laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.
(2) Der konsolidierte Haushalt wird nach dem Vordruck laut Anlage 11 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.
(3) Die örtlichen Körperschaften mit weniger als 5.000 Einwohnern sind bis zum Haushaltsjahr 2018 nicht verpflichtet, den konsolidierten Haushalt zu erstellen.