(1) Die örtlichen Körperschaften gewährleisten die Erfassung der Gebarungsvorfälle in wirtschaftlichvermögensrechtlicher Hinsicht unter Einhaltung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes Nr. 17 der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit und der angewandten Grundsätze über die Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung laut den Anlagen Nr. 1 und Nr. 4/3 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.