(1) Beim Bericht über die Gebarung handelt es sich um ein Dokument, in dem die Gebarung der Körperschaft sowie die relevanten Vorfälle, die nach dem Abschluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, dargestellt werden und alle etwaigen Angaben enthalten sind, welche zum besseren Verständnis der Buchhaltungsdaten nützlich sind. Der Bericht wird gemäß den Modalitäten laut Artikel 11 Absatz 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.