(1) Der Vermögensstand stellt die Ergebnisse der Vermögensgebarung und den Bestand des Vermögens zum Ende des Haushaltsjahres dar und wird unter Einhaltung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes Nr. 17 und der angewandten Grundsätze über die Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung laut Anlagen Nr. 1 und Nr. 4/3 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.
(2) Das Vermögen der örtlichen Körperschaften besteht aus der Gesamtheit der bewertbaren Güter und der auf die örtlichen Körperschaften bezogenen bewertbaren aktiven und passiven Rechtsverhältnisse. Anhand der buchhalterischen Darstellung des Vermögens wird der Nettobestand der Eigenmittelausstattung ermittelt.
(3) Unbeschadet ihrer Eigenart führen die örtlichen Körperschaften im Vermögensstand die Domänengüter mit ihrer Zweckbestimmung an, wobei die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zu berücksichtigen sind.
(4) Die örtlichen Körperschaften bewerten, unter Berücksichtigung der außerordentlichen Instandhaltungskosten, das Domänengut und die Vermögensgüter gemäß den vom angewandten Grundsatz über die Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung vorgesehenen Modalitäten laut Anlage Nr. 4/3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.
(5) Der Vermögensstand umfasst auch die uneinbringlichen Forderungen, die bis zum Ablauf der Verjährungsfristen aus der Haushaltsrechnung gestrichen wurden. Der Rechnungslegung ist die Liste dieser Forderungen, welche getrennt von denen der aktiven Rückstände anzuführen sind, beigelegt.
(6) Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen kann die Erstellung von Vermögensrechnungen bezogen auf den Beginn und die Beendigung der Amtszeit der Verwalter vorsehen.
(7) Die örtlichen Körperschaften aktualisieren jährlich ihre Inventare.
(8) In der Verordnung betreffend das Rechnungswesen werden jene Kategorien von Gütern bestimmt, welche als Verbrauchsgegenstände oder wegen ihres geringen Wertes nicht in das Inventar aufgenommen werden.
(9) Der Vermögensstand wird nach dem Muster laut Anlage Nr. 4/3 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, aufgestellt.