(1) Die Erfolgsrechnung hebt die positiven und negativen Elemente der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit des betreffenden Haushaltsjahres, die durch die Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung, unter Einhaltung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes Nr. 17 und der angewandten Grundsätze der Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung laut Anlagen Nr. 1 und Nr. 10 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erfasst werden, hervor und enthält das Wirtschaftsergebnis des Haushaltsjahres.
(2) Die Erfolgsrechnung wird nach dem Muster laut Anlage 10 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, aufgestellt.