(1) Die Haushaltsrechnung gibt Aufschluss über die Ergebnisse der Gebarung gegenüber den Ermächtigungen, die im ersten Haushaltsvoranschlag des berücksichtigten Finanzjahres enthalten sind.
(2) Für jede Einnahmentypologie und für jedes Ausgabenprogramm enthält die Haushaltsrechnung, getrennt nach Rückständen und Kompetenz, folgende Angaben:
- für die Einnahmen die festgestellten Beträge, getrennt nach eingehobener und noch einzuhebender Summe,
- für die Ausgaben die verpflichteten Beträge, getrennt nach bezahlter und noch zu bezahlender Summe und der zweckgebundene, späteren Haushaltsjahren zugeordnete Anteil, welcher den gebundenen Mehrjahresfonds darstellt.
(3) Bevor die Aktiv- und Passivrückstände in die Haushaltsrechnung übernommen werden, müssen die örtlichen Körperschaften dieselben neu feststellen, wobei die Gründe für ihre vollständige oder teilweise Beibehaltung überprüft werden und die korrekte Zuordnung im Haushalt nach den Modalitäten gemäß Artikel 3 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, zu gewährleisten ist.
(4) Die Haushaltsrechnung schließt mit dem Nachweis der Kompetenzgebarung und der Kassengebarung sowie des Verwaltungsergebnisses zum Ende des Haushaltsjahres.
(5) Der Plan der Kennzahlen und der Haushaltsergebnisse werden der Bescheinigung der Rechnungslegung beigelegt.
(6) Weitere, einheitliche Angaben enthaltende Parameter über Wirkung und Leistungsfähigkeit können in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen der örtlichen Körperschaften vorgesehen werden.
(7) Die Vordrucke bezüglich der Haushaltsrechnung werden nach dem Vordruck laut Anlage Nr. 10 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.