(1) Das Ergebnis der Gebarung wird durch die Abschlussrechnung der Gebarung aufgezeigt. Diese umfasst die Haushaltsrechnung, die Erfolgsrechnung und den Vermögensstand.
(2) Die Abschlussrechnung wird vom Rat bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres genehmigt, wobei der Bericht der Rechnungsprüfer mit Angabe der Begründung zu berücksichtigen ist. Der Vorschlag wird den Ratsmitgliedern vor dem Beginn der Ratssitzung, in welcher die Rechnungslegung geprüft wird, innerhalb einer Frist, die mindestens 20 Tage ab dem Tag, an dem die vom Ausschuss genehmigte Vorlage übermittelt wurde, betragen muss und von der Verordnung betreffend das Rechnungswesen festgelegt ist, zur Verfügung gestellt.
(3) Die fehlende Genehmigung der Abschlussrechnung der Gebarung seitens der Körperschaft kommt mit allen Wirkungen der fehlenden Genehmigung des Haushaltsvoranschlages gleich, wobei die regionalen Bestimmungen in diesem Bereich Anwendung finden.
(4) Gleichzeitig mit der Rechnungslegung genehmigt die Körperschaft die konsolidierte Rechnungslegung, welche die Ergebnisse der etwaigen Hilfseinrichtungen gemäß den Modalitäten laut Artikel 11 Absätze 8 und 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, umfasst.
(5) Örtliche Körperschaften mit über 8.000 Einwohnern und solche, deren Abschlüsse einen Fehlbetrag oder außeretatmäßige Verbindlichkeiten aufweisen, müssen die Abschlussrechnung zwecks Berichterstattung im Sinne des Artikels 13 des Gesetzesdekretes vom 22. Dezember 1981, Nr. 786, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz vom 26. Februar 1982, Nr. 51, in geltender Fassung, an die Abteilung Örtliche Körperschaften beim Rechnungshof übermitteln.
(6) Mit Hinblick auf die Berichterstattung nach Artikel 3 Absätze 4 und 7 des Gesetzes vom 14. Jänner 1994, Nr. 20, und zum Zwecke der Konsolidierung des öffentlichen Rechnungswesens kann die Abteilung Örtliche Körperschaften des Rechnungshofes die Vorlage der Abschlussrechnungen sämtlicher anderer örtlichen Körperschaften verlangen.
(7) Der Rechnungslegung sind die Dokumente gemäß Artikel 11 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, beizulegen. Für die Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern ist die Erstellung der Anlagen gemäß Buchstaben d), e), h), j) und k) der genannten Bestimmung fakultativ.
(8) Die örtlichen Körperschaften übermitteln die Abschlussrechnung und ihre Anlagen sowie die Bescheinigungen des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung an die Abteilung örtliche Körperschaften des Rechnungshofes.
(9) Im Bereich für die Haushalte auf der Internetseite der örtlichen Körperschaften werden die Rechnungslegung, die in Kapitel gegliederte Haushaltsrechnung sowie die vereinfachte Rechnungslegung für die Bürger laut Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, veröffentlicht.
(10) Die Vordrucke für die Erstellung der Abrechnung seitens der Rechnungsführer sind im Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Jänner 1996, Nr. 194, vorgesehen. Diese Vordrucke werden mit den für die Aktualisierung der Anlagen zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren aktualisiert.
(11) Gleichzeitig mit der Genehmigung der Rechnungslegung passt der Ausschuss gegebenenfalls die Rückstände, die Kassenveranschlagungen und die Veranschlagungen bezüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds den Ergebnissen der Rechnungslegung an, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 32 bei Vorliegen eines Verwaltungsfehlbetrages.