(1) Unbeschadet der in den Maßnahmen der Provinz vorgesehenen Regelung gelten die Bestimmungen betreffend das System des einzigen Schatzamtes, was die örtlichen Körperschaften anbelangt, ausschließlich für jene Körperschaften, die Zuweisungen des Staates beziehen, und zwar mit Ausnahme der Fonds, welche für die Finanzierung jener Dienstleistungen zugewiesen wurden, die für die in die Zuständigkeit des Staates fallenden und den örtlichen Körperschaften übertragenen oder zugeteilten Sachgebiete unerlässlich sind.