(1) Die Ergebnisse der Gebarung werden nach einem Vordruck laut Anlage Nr. 17 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt. Der Schatzmeister legt der Abrechnung mit den Ergebnissen der Gebarung nachstehende Unterlagen bei: