(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Haushaltsjahres, legt der Schatzmeister gemäß Artikel 44 der örtlichen Körperschaft die Ergebnisse der eigenen Kassengebarung vor, welche diese innerhalb von 60 Tagen an die für die Überprüfung der Abschlussrechnung zuständige rechtssprechende Sektion des Rechnungshofs übermittelt.