(1) Die Wertpapiere der örtlichen Körperschaft werden, falls dies im Gesetz vorgesehen ist, vom Schatzmeister verwaltet, welcher die Anteile zu den jeweiligen Fristen auf das Schatzamtskonto einzahlt.
(2) Der Schatzmeister sorgt weiters für die Einhebung der von Dritten für Vertragsspesen, Ausgaben für Ausschreibungen und Kautionen als Garantie für eingegangene Verpflichtungen vorgenommenen Hinterlegungen. Hiefür stellt er eine sämtliche Angaben enthaltende Quittung aus, wobei es sich nicht um jene des Schatzamtes handelt.
(3) In der Verordnung betreffend das Rechnungswesen der örtlichen Körperschaften werden die Verfahren für die Behebung und die Rückerstattungen bestimmt.
(4) Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen der Körperschaft regelt die Modalitäten der Abwicklung der außerordentlichen Kassenüberprüfung.