(1) Die Zahlungen dürfen nur innerhalb der Grenzen der Kassenansätze vorgenommen werden. Die Anweisungen betreffend die Kompetenzgebarung dürfen nicht ausgezahlt werden, wenn der Betrag die Differenz zwischen dem jeweiligen Kompetenzansatz und dem jeweiligen Anteil bezüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds überschreitet. Zu diesem Zweck übermittelt die örtliche Körperschaft dem Schatzmeister den genehmigten Haushaltsvoranschlag und die vollstreckbaren Beschlüsse für die Änderungen und die Behebung der Anteile des Reservefonds was das laufende Gebarungsjahr betrifft. Der Schatzmeister verwaltet nur das erste Jahr des Haushaltsvoranschlags und registriert nur die Beschlüsse zur Änderung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds, die bis Ende des Finanzjahrs gefasst wurden.
(2) Nach Zustellung der Zahlungsaufträge muss der Schatzmeister den den Gläubigern zustehenden Betrag zu den vorgeschriebenen Fristen einzahlen, wobei bei verspäteter Zahlung die Verzugsstrafe verhängt wird.
(3) Die Löschung der Zahlungsanweisungen von Seiten des Schatzmeisters hat gemäß den Gesetzesbestimmungen und den von den Körperschaften gegebenen Anweisungen zu erfolgen. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung und haftet mit seinem gesamten Vermögen gegenüber der örtlichen Körperschaften und eventueller dritter Gläubiger für die Ordnungsmäßigkeit der vorgenommenen Zahlungen.
(4) Der Schatzmeister kann keine Zahlungsanweisung löschen, wenn diese die Kennziffer nicht ausweist, einschließlich der SIOPE-Kodifizierung laut Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196. Der Schatzmeister verwaltet die Kodexe des Buchungsvorgangs laut der Artikel 5 bis 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, welche in die der Körperschaft zur Verfügung stehenden freien Felder der Anweisung eingefügt sind, nicht.
(5) Der Schatzmeister nimmt die Löschung der in der Rückständegebarung ausgestellten Zahlungsanweisungen nur dann vor, wenn die entsprechenden Beträge in dem vom Verantwortlichen für den Finanzdienst unterzeichneten und dem Schatzmeister ausgehändigten Verzeichnis der Rückstände aufscheinen. Die die Rückständegebarung betreffenden Anweisungen dürfen nicht bezahlt werden, wenn der Betrag die Höhe der Rückstände überschreitet, die sich für jedes Programm aus dem Haushalt ergeben.
(6) Die Zahlungsanweisungen, die zum 31. Dezember nicht zur Gänze oder teilweise erloschen sind, werden mittels Umwandlung in direkte Postanweisungen oder auf der Grundlage sonstiger vom Bank- oder Postwesen zur Verfügung gestellter gleichwertiger Mittel durchgeführt. Mit der Vereinbarung betreffend den Schatzamtsdienst gemäß Artikel 42 werden die Beziehungen hinsichtlich der Überprüfung der erfolgten Zahlung der Schecks und der anderen verwendeten Zahlungsmittel mit dem Kreditinstitut geregelt, welches mit dem Schatzsamtsdienst beauftragt ist.
(7) Der Schatzmeister vermerkt die Hauptangaben der Quittung direkt auf der Zahlungsanweisung oder auf den der Körperschaft zusammen mit den bezahlten Anweisungen und der eigenen Rechnungslegung auszuhändigenden Datenträgern. Auf Antrag der örtlichen Körperschaften übermittelt der Schatzmeister die wichtigsten Angaben betreffend die einzelnen Zahlungen sowie die entsprechenden Belege.