(1) Die Übertragung des Schatzamtsdienstes erfolgt durch die in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorgesehenen öffentlichen Wettbewerbsverfahren.
(2) Die Übertragung des Schatzamtsdienstes erfolgt aufgrund einer vom Ausschuss beschlossenen Vereinbarung, in der in Übereinstimmung mit den besonderen Ausschreibungsbedingungen die Verpflichtungen des Instituts, die Modalitäten für die Durchführung des Dienstes sowie die Konditionen für die Verzinsung des Einlagenstandes und für die Kassenvorschüsse festgesetzt werden.
(3) Die Körperschaft kann den Vertrag betreffend den Schatzamtsdienst mit dem betrauten Rechtsträger ein einziges Mal verlängern, falls die in den Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
(4) Sollte der Dienst von mehreren zusammengeschlossenen Kreditinstituten durchgeführt werden, so muss die federführende Kreditanstalt auch für die übrigen Kreditanstalten die Ausführung aller gesetzlich und in der Vereinbarung vorgesehenen Aufgaben sowie die damit verbundene Haftung übernehmen.