(1) Mit der Verordnung betreffend das Rechnungswesen wird, auf der Grundlage der Bestimmungen laut der Verordnung für die Ordnung der Ämter und der Dienste, die Organisation des Finanz- bzw. Buchhaltungsdienstes oder entsprechender sonstiger Dienste geregelt, und zwar gemäß der Bevölkerungsanzahl der örtlichen Körperschaft und dem Aufbau, sowie der wirtschaftlich-finanziellen Bedeutung der Körperschaft. Der Dienst betrifft die Koordinierung der finanziellen Tätigkeit der Körperschaft.
(2) Je nach Größe und interner Gliederung der verschiedenen Körperschaften wird der Finanzdienst vom direkten Verantwortlichen oder von einer den einzelnen Amtsbereichen vorstehenden Person bzw. vom Gemeindesekretär geleitet.
(3) Dem Verantwortlichen des Finanzdienstes obliegt die Überprüfung der Wahrheit der Einnahmenvoranschläge und der diesbezüglichen Vereinbarkeit mit den Ausgabenvoranschlägen, die von den Dienstbereichen vorgeschlagen werden und die im Haushaltsvoranschlag einzutragen sind, sowie die periodische Überprüfung der Einnahmenfeststellung und der Ausgabenverpflichtung, der ordnungsgemäßen Führung der Wirtschafts- und Vermögens-buchhaltung und allgemein, der Sicherung des finanziellen und des gesamten Gleichgewichts der Gebarung sowie der Einschränkungen des öffentlichen Finanzwesens.