(1) Aufgrund der Verordnung betreffend das Rechnungswesen hat jede Körperschaft die in diesem Gesetz und im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthaltenen Grundsätze des Rechnungswesens anzuwenden und zwar gemäß den Charakteristiken der Körperschaften entsprechenden Modalitäten, unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen, die die Einheitlichkeit des Rechnungswesens gewährleisten.
(2) Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen stellt in der Regel die konsolidierte Kenntnis der globalen Ergebnisse der Gebarungen von Körperschaften und Einrichtungen, welche für die Ausübung von Funktionen und Diensten gebildet wurden, sicher.
(3) In Einklang mit den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, der Ordnung der örtlichen Körperschaften, dieses Gesetzes, der sonstigen geltenden Rechtsvorschriften und der Satzung werden in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen der Gemeinde die Bestimmungen hinsichtlich der besonderen Zuständigkeiten der Personen festgelegt, denen die Planung, der Erlass und die Durchführung der Maßnahmen betreffend die Gebarung obliegen, die die Finanzen und das Rechnungswesen betreffen.
(4) Die Verordnungen betreffend das Rechnungswesen sind unter Einhaltung der in diesem Gesetz und in den entsprechenden regionalen Bestimmungen genehmigt, als allgemeine Grundsätze mit unabdingbaren Wert zu betrachten, mit Ausnahme der nachstehenden Normen, die nicht angewandt werden, sofern die Verordnung betreffend das Rechnungswesen nicht eine anders lautende Regelung enthält:
- die weiteren Obliegenheiten des Verantwortlichen des Finanzdienstes,
- die Modalitäten für die Abfassung des Gutachtens über die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit, in welchem bestätigt wird, dass bezüglich der Beschlussvorschläge und der Entscheidungen die finanzielle Deckung gewährleistet ist. Die Bestätigungen bezüglich der Deckung der Ausgaben erfolgen in Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Mitteln in den Ausgabeansätzen und, falls notwendig, hinsichtlich der Einnahmefeststellung laut der Verordnung betreffend das Rechnungswesen,
- die Modalitäten, gemäß welchen die Verantwortlichen der Dienstbereiche mit Maßnahmen Ausgabenverpflichtungen eingehen, die als „Entscheide“ bezeichnet werden. Für diese Maßnahmen findet das Verfahren laut Artikel 35 Absätze 1 und 2 Anwendung. Sie sind vollstreckbar, nachdem der Sichtvermerk zur Bestätigung der finanziellen Deckung angebracht wurde,
- die Pflichtmitteilung an den Bürgermeister, an den Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, an den Sekretär, an die Rechnungsprüfer und an die zuständige regionale Kontrollsektion des Rechnungshofs über die Fakten und die Situationen, die das Haushaltsgleichgewicht beeinträchtigen könnten. Auf jeden Fall muss die Mitteilung innerhalb von sieben Tagen ab Kenntnis der Tatsachen erfolgen. Der Rat sorgt, auch auf Vorschlag des Ausschusses, für die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts laut Artikel 36 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung,
- den Ökonomatsdienst für die Kassengebarung in Bezug auf die Amtsausgaben und/oder für die Beschaffung von Gütern oder Diensten geringen Wertes.