(1) Die örtlichen Körperschaften richten ihre Gebarung nach dem Grundsatz der Planung aus. Zu diesem Zweck genehmigen sie bis zum 30. November eines jeden Jahres das einheitliche Strategiedokument und bis zum 31. Dezember oder aber innerhalb einer anderen Frist, die aufgrund der im Artikel 81 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, sowie im Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1992, Nr. 268, vorgesehenen Vereinbarung festgelegt wird, den Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung, bezogen auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren. Die Haushaltsveranschlagungen werden aufgrund der strategischen, im einheitlichen Strategiedokument enthaltenen Leitlinien ausgearbeitet, wobei die allgemeinen und angewandten Haushaltsgrundsätze zu beachten sind, welche dem gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, beigelegt sind.
(2) Bei Erstanwendung wird das einheitliche Strategiedokument gleichzeitig mit dem Haushaltsvoranschlag genehmigt.
(3) Das einheitliche Strategiedokument besteht aus einem strategischen Teil, dessen Dauer mindestens dem Verwaltungsmandat entspricht, und aus einem operativen Teil, dessen Dauer dem Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung entspricht.
(4) Der Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung umfasst die Kompetenz- und Kassenveranschlagungen des ersten Haushaltsjahres des berücksichtigten Zeitraums sowie die Kompetenzveranschlagungen der darauf folgenden Haushaltsjahre. Die Veranschlagungen betreffend das erste Haushaltsjahr stellen den Jahreshaushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung dar.
(5) Das Buchhaltungssystem der örtlichen Körperschaften garantiert die einheitliche Erfassung der Gebarungsvorfälle hinsichtlich der Finanz-, Wirtschafts- und Vermögenslage mittels der Anwendung:
- der Finanzbuchhaltung, die Ermächtigungscharakter hat und die Rechnungslegung der Finanzgebarung ermöglicht,
- der Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung, um zu Informations- und Vergleichszwecken die Auswirkungen der Gebarungsvorfälle hinsichtlich der Wirtschafts- und Vermögenslage zu erfassen und die Wirtschafts- und Vermögenslage zu ermöglichen.
(6) Die Ergebnisse der Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung werden in der Rechnungslegung nachgewiesen, welche die Haushaltsrechnung, die Erfolgsrechnung und den Vermögensstand umfasst.
(7) Der Rechnungslegung liegt ein Lagebericht des Ausschusses bei, welcher die Bewertungen bezüglich der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse ausdrückt.
(8) Die Rechnungslegung wird vom Ratsorgan bis zum 30. April des Folgejahres verabschiedet.
(9) Bis zum 30. September genehmigt die Körperschaft den mit den Haushalten ihrer Hilfseinrichtungen und –körperschaften sowie abhängigen und beteiligten Gesellschaften konsolidierten Haushalt nach dem angewandten Grundsatz Nr. 4/4 laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.