(1) Das Buchhaltungsregister der Bauarbeiten kann auf Einzelblättern erstellt werden, die mit jedem Baufortschritt zu Registern zu binden sind.
(2) Für Bauarbeiten bis zu einem Betrag von 200.000 Euro kann vom Führen folgender Bücher abgesehen werden: Bautagebuch, Maßbuch der Bauarbeiten und Lieferungen, Buchhaltungsregister und Abriss des Buchhaltungsregisters. Auf jeden Fall kann vom Handbuch der Bauleitung und vom Zahlungsregister abgesehen werden.
(3) Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche legt fest, ob die Zahlungen nach Baufortschritten zu erfolgen haben, die alle zwei Monate für Verträge bis zu zwei Millionen Euro und alle drei Monate für Verträge über diesem Betrag anfallen müssen. Bei Weitervergaben und Unteraufträgen muss die direkte Bezahlung der Subunternehmer oder Unterauftragnehmer gewährleistet werden ohne dass diese die Direktzahlung beantragen müssen.
(4) Bei sofortiger Übergabe werden die Vorschusszahlungen für bereits ausgeführte Arbeiten gemäß den besonderen Vergabebedingungen geleistet, unabhängig vom Abschluss des Vertrags.
(5) Sollte ein Vertragsabschluss nicht möglich sein, wird einzig und allein das Durchgeführte und zu den angebotenen Preisen Angenommene vergütet. Auf der Baustelle lagernde Materialien und Baustelleneinrichtungen können nur dann vergütet werden, wenn sie von der Bauleitung angenommen wurden. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen oder Schadensvergütungen.